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   OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03   

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OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03 (https://dejure.org/2003,11916)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.07.2003 - 4 LB 178/03 (https://dejure.org/2003,11916)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 4 LB 178/03 (https://dejure.org/2003,11916)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Heimbewohner; Aufwendungszuschuss; Einsatz von Vermögen; fiktiver Verbrauch

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 88 Abs 3 S 1 BSHG; § 13 PflegeG ND
    Aufwendungszuschuss; Bedarfszeitraum; Begräbnis; Einsetzbarkeit; fiktiver Verbrauch; Grabpflege; Heim; Heimbewohner; Heimkosten; Heimträger; Härte; Schonung; Sozialhilfe; Vermögen; Verwertbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 28.05.1998 - 6 B 20.95
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03
    Zu berücksichtigen ist auch, dass die genannte Vorschrift sich nicht auf den Schutz wirtschaftlicher Interessen beschränkt, sondern auch immaterielle Werte wie den Besitz von Familien- und Erbstücken im Sinne des Abs. 2 Nr. 5 und von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher und künstlerischer Bedürfnisse im Sinne des Abs.  2 Nr. 6 der genannten Vorschrift schützt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 28. Mai 1998 - 6 B 20.95 - FEVS 49, 218, 223).

    Denn das Bedürfnis der Klägerin, neben ihrem vorverstorbenen Ehemann ihre letzte Ruhe in einer Wahlgrabstätte zu finden, die entsprechend ihrer Bestimmung gestaltet und für einen längeren Zeitraum nach ihrem Tode angemessen gepflegt wird, ist keineswegs geringer einzuschätzen als die Interessen von Hilfesuchenden, denen § 88 Abs. 2 BSHG Schutz vor der Verwertung von Gegenständen wegen deren immateriellen Wertes bietet (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 28. Mai 1998, a.a.O.).

    Gerade diese besondere Notlage, der die überwiegende Mehrheit der Menschen unkalkulierbar ausgesetzt werden kann, gibt Anlass, den Grundgedanken der Vermögensschutzvorschriften heranzuziehen, dass die Sozialhilfe nicht zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führen soll (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 28. Mai 1998, a.a.O).

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 106, 105) zur Ablehnung des "fiktiven Verbrauchs" eines Vermögens im Bedarfszeitraum gilt nicht für Fälle, in denen während des Streits um die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens zur Deckung von Heimkosten Schulden des Heimbewohners bei dem Heimträger auflaufen, die den Wert des Vermögens übersteigen.

    Im Hinblick darauf, dass die Beklagte diesem Argument das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 7.96 - BVerwGE 106, 105, entgegenhält und meint, das Vermögen schließe den geltend gemachten Anspruch - Monat für Monat - so lange aus, als es tatsächlich nicht eingesetzt oder verwertet worden sei, inzwischen also für mehrere Jahre, merkt der Senat das Folgende an: Es ist schon fraglich, ob der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte sozialhilferechtliche Grundsatz auf den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss des § 13 NPflegeG übertragen werden kann, da dieser gerade nicht Sozialhilfe (Notlagenhilfe), sondern Förderung der Einrichtung mit Landesmitteln ist und den pflegebedürftigen Heimbewohner gerade von Sozialhilfe unabhängig machen soll.

  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03
    Grundsätzlich setzt eine solche Härte eine Fallgestaltung voraus, die nach den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG vom Vermögenseinsatz frei bleiben soll, aber wegen ihrer Atypik nicht von der Aufzählung des § 88 Abs. 2 BSHG erfasst werden konnte (BVerwG, Urt. v. 29. April 1993 - 5 C 12.90 - BVerwGE 92, 254).
  • VG Minden, 09.08.1999 - 6 K 4252/98

    Übernahme ungedeckter Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe; Berücksichtigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03
    Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in der Einschätzung, dass es vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich hierfür auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Urt. v. 9. August 1999 - 6 K 4252/98 -, NVwZ-RR 2000, 167) beruft, um die Deckung eines bereits zu Lebzeiten bestehenden Bedarfs geht.
  • OVG Niedersachsen, 10.04.2002 - 4 LB 4/02

    Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss; grobe Fahrlässigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03
    Die Klägerin kann hier aber gleichwohl geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie (auch) diejenige ist, die durch die Gewährung oder Ablehnung des Zuschusses in ihrer Rechtsstellung berührt wird (vgl. Urt. d. Sen. v. 10.04.2002 - 4 LB 4/02 - NVwZ-RR 2003, 125).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen (OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Juli 2003 - OVG 4 LC 523/02 und 4 LB 178/03 - juris; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2003 - OVG 12 A 10302/03 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 16 A 1409/07

    Bewohnerin eines Pflegeheims muss Geschenk nicht zurückfordern

    zu § 88 Abs. 3 BSHG, der § 90 Abs. 3 SGB XII vorausgehenden inhaltsgleichen Norm: BVerwG, Urteile vom 11.9.1968 - V C 144.67 -, juris Rdnr. 14 f. = FEVS 16, 81, zum Verlust der selbstverständlichen Hilfe und Unterstützung durch die eigenen Kinder, und vom 4.9.1997 - 5 C 8.97 -, juris Rdnr. 13, 17 = BVerwGE 105, 199, zur Vereitelung des familienpolitischen Zwecks des Erziehungsgelds; Nds.OVG, Urteil vom 23.7.2003 - 4 LB 178/03 -, juris Rdnr. 28 f. = FEVS 55, 351, zum Wunsch, neben dem verstorbenen Ehegatten begraben zu werden; OVG Berlin, Urteil vom 28.5.1998 - 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218, 222 f., zum Wunsch einer Ordensfrau, neben ihren verstorbenen Mitschwestern begraben zu werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 SO 135/05

    Sterbegeldversicherung als Schonvermögen; Schonvermögen zur Aufrechterhaltung

    Leitgedanke dieser Bestimmungen ist es, zu gewährleisten, dass dem Hilfeempfänger ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit erhalten bleibt (OVG Nds., Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 LB 178/03 -).

    Gerade wegen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierten Gerichtsentscheidungen (OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998, 6 B 20.95, FEVS 49, 218, 223; Nds. OVG, Urteil vom 23. Juli 2003 - 4 LB 178/03 - FEVS 55, 351; BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 - 5 C 84.02 -) berufen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - L 9 SO 646/10

    Sozialhilfe

    Der Kläger nahm dabei Bezug auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.07.2003 (Az.: 4 LB 178/03), in dem dieses einen fiktiven Verbrauch bei dem "bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss" nach § 13 des Niedersächsischen Pflegegesetzes a.F. bejaht hatte.
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Härtefall

    Während es in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Sachverhalt zwar um die mögliche Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel ging, hat das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung jedoch auch grundsätzlich zur Verschonung von für die Bestattung (und Grabpflege) zurückgelegten Mitteln geäußert und hierzu unter Hinweis auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 23. Juli 2003 (- 4 LC 523/02 - und - 4 LB 178/03 -) ausgeführt, dass es gerechtfertigt sei, "eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach [dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen] § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen".
  • SG Duisburg, 09.11.2010 - S 16 SO 114/09

    Anspruch des Inhabers eines Altenheims für einen mittlerweile verstorbenen

    Insoweit werde Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG, Urteil vom 23.07.2003, Az: 4 LB 178/03), wonach bei dem bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach § 13 des Niedersächsischen Pflegegesetzes a.F. diese Rechtsprechung für die Fälle nicht gelte, in denen während des Streits um den Einsatz- und die Verwertbarkeit des Vermögens zur Deckung der Heimkosten Schulden des Heimbewohners beim Heimträger auflaufen, die den Wert des Vermögens übersteigen.
  • SG Osnabrück, 14.06.2007 - S 16 SO 252/05

    Anspruch auf Übernahme von Heimbetreuungskosten; Einsatz eines

    Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist nämlich im Zusammenhang mit § 74 SGB XII zu sehen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. hierzu explizit: LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06; ebenso: OVG Berlin, Urteil vom 28.05.1998, Az.: 6 B 20/95; so auch angedeutet in: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.022006, L 8 SO 135/05 ER; von der Fallkonstellation vergleichbar auch: BVerwG, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 5 C 84/02;; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Juli 2006, Az.: 4 LB 178/03).
  • VG Münster, 27.01.2006 - 6 K 4083/03

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302; OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Juli 2003 - 4 LC 523/02 und 4 LB 178/03 -, juris.
  • VG Gelsenkirchen, 03.05.2004 - 11 K 609/02

    Dauergrabpflegevertrag als verwertbares Vermögen; Voraussetzungen für einen

    Bedenkt man die äußerst bescheidene Lebensführung der Klägerin und den Umstand, dass immer wieder Zahlungen aus ihrem angespartem Eigengeld an den Beklagten erfolgt sind, hat es sich also bei der Einmalzahlung in den Dauergrabpflegevertrag um die einzige größere" Ausgabe aus angespartem Eigengeld in fast dreißig Jahren gehandelt; daraus wird deutlich, welche existentielle Bedeutung die Aufrechterhaltung des Grabpflegevertrages für die Klägerin gehabt hat und weiterhin hat vgl. zur Annahme einer Härte des Einsatzes von angesparten Mitteln mit Blick auf den Todesfall: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, n.v. (Dauergrabpflegevertrag); OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Juli 2003 - 4 LB 178/03 -, JURIS Nr. MRWE012670300 (Dauergrabpflegevertrag); OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2003 - 16 A 2078/03 -, n.v. (Bestattungsvorsorgevertrag) mit Anmerkung Trenk-Hinterberger, Ersparnisse für die Bestattung als Schonvermögen, JURIS PraxisReport Sozialrecht Ausgabe 10/2004 vom 4. März 2004; a.A.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2003 - 12 A 10302/03 -, FEVS 54, 534 (Bestattungsvorsorgevertrag).
  • SG Osnabrück, 13.06.2007 - 16 SO 252/05

    Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrages als Härtefall i.S.d. § 90 Abs. 3

    Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist nämlich im Zusammenhang mit § 74 SGB XII zu sehen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. hierzu explizit: LSG Schleßwig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06; ebenso: OVG Berlin, Urteil vom 28.05.1998, Az.: 6 B 20/95; so auch angedeutet in: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.022006, L 8 SO 135/05 ER; von der Fallkonstellation vergleichbar auch: BVerwG, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 5 C 84/02;; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Juli 2006, Az.: 4 LB 178/03).
  • SG Aachen, 31.10.2006 - S 20 SO 4/06

    Sozialhilfe

  • VG Gelsenkirchen, 30.04.2004 - 11 K 609/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids betreffend die Rücknahme und

  • SG Hildesheim, 24.07.2009 - S 34 SO 75/07
  • SG Hannover, 09.12.2008 - S 51 SO 321/06
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